Allgemeine Einkaufsbedingungen UTN

Allgemeine Auftragsbedingungen der UTN
„General Terms and Conditions of Purchase“

Für sämtliche Beschaffungen der UTN gelten, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, die nachstehenden Bestimmungen.

1. Allgemeines

Alle Vereinbarungen, die zwischen der UTN und dem Vertragspartner getroffen werden, müssen schriftlich erfolgen. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Auf die Auftragsnummer muss in allen schriftlichen Vorgängen Bezug genommen werden, insbesondere in Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Speditionsunterlagen, Rechnungen.
Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, auch wenn in Auftragsbestätigungen darauf Bezug genommen wird, haben keine Gültigkeit, soweit sie von den nachstehenden Bedingungen abweichen.

2. Bestätigung des Auftrages

Die übermittelte Bestellung ist unverzüglich zu bestätigen. Abweichungen gegenüber der Bestellung sind ausdrücklich aufzuführen und bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers. Der Auftrag gilt auch dann zu den gestellten Bedingungen angenommen, wenn dem Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Aufgabe der Bestellung eine ablehnende Erklärung des Auftragnehmers zugeht

3. Preise

Der in einem Angebot ausgewiesene Preis ist bindend und gilt im Zweifel einschließlich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer, die vom Vertragspartner gesondert auszuweisen ist. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Vertragspartners sowie alle Nebenkosten ein

4. Lieferung

a) Eine in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Erbringt der Vertragspartner seine Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Der UTN stehen im Verzugsfall die gesetzlichen Verzugsrechte zu.

b) Die Ware ist frei Verwendungsstelle zu liefern. Der Vertragspartner hat die Leistung im Ganzen zu bewirken. Zu Teilleistungen ist er nicht berechtigt, soweit die UTN sich nicht im Voraus mit der Teillieferung schriftlich einverstanden erklärt hat. Die zu liefernde Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien müssen möglichst umweltfreundlich sein, sie sind nur im erforderlichen Umfang zu verwenden. Der Auftragnehmer hat auf Wunsch des Auftraggebers das Verpackungsmaterial unsortiert bei der Verwendungsstelle abzuholen und es einer fach- und umweltgerechten Entsorgung gem. den gesetzlichen Vorgaben zuzuführen. Die Kosten hierfür sind im Angebotspreis enthalten.

c) Die Annahme der Lieferung erfolgt ausschließlich über die Poststelle der UTN, diese befindet sich im Erdgeschoss der Ulmenstr. 52i,
90443 Nürnberg. Anlieferungen an andere Stellen werden seitens der UTN nicht akzeptiert. Eine Abstellgenehmigung wird nicht erteilt.

d) Der konkrete Anlieferungstermin ist jeweils drei Werktage vorher anzuzeigen. Teilsendungen sind als solche zu bezeichnen. Jeder Lieferung sind Lieferscheine beizugeben, die den Inhalt der Sendung (Stückzahl, Preisangabe, Auftragsnummer) genau bezeichnen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, können in der Zeit vom 27. bis 31. Dezember keine Lieferungen und Leistungen angenommen werden. Anlieferungen sind montags bis donnerstags nur zwischen 8:00 Uhr und 16:00 Uhr und freitags zwischen 08:00 bis 13 Uhr möglich.
Anlieferungen außerhalb dieses Zeitraums werden nicht akzeptiert.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht, wenn im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, sobald die Ware bei diesem gemäß den Bedingungen laut Ziffer 4b) bis 4d) eingetroffen ist und abgenommen wurde. Die erfolgte Abnahme ist zu protokollieren. Beschädigungen, die durch den Transport am oder im Hause verursacht werden, kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Die dadurch entstandenen Aufwendungen und Kosten können gegen Forderungen des Auftragnehmers aufgerechnet werden

6. Mangelhafte Lieferungen und Leistungen

Entspricht die Lieferung oder Leistung nicht dem vertraglich geschuldeten Zustand, so steht der UTN unbeschadet weiterer Ansprüche das Recht zu, die Abnahme zu verweigern und fällige Zahlungen zurückzuhalten. Zudem stehen der UTN die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Die Mängelrüge ist nicht vom Verbleib der Gegenstände in der Verpackung abhängig.

7. Rechnung

Die Rechnung ist unverzüglich nach Erfüllung des Auftrages einzureichen; sie hat die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Bevorzugt ist die Rechnung per E-Mail an invoice@utn.de zu senden

8. Bezahlung

a) Rechnungen werden innerhalb von 30 Tagen nach deren Eingang bezahlt. Die Frist zur Begleichung der Rechnung beginnt frühestes mit dem Tag, der auf den Abnahmetag der Lieferung folgt. Rechnungen für Teillieferungen werden nur bei vorheriger Zustimmung der UTN vor Ausführung des Gesamtauftrages angewiesen. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das vom Empfangsberechtigten mit der Rechnung zu bezeichnende Konto. Sind Teilabrechnungen zugelassen, so gelten für sie alle Bestimmungen entsprechend.

b) Bei Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach deren Eingang wird ein Skonto von 2% gewährt.

c) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der UTN im gesetzlichen Umfang zu. Die UTN ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegenüber dem Vertragspartner zustehen.

d) Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen

9. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

b) Erfüllungsort für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Nürnberg. Streitigkeiten, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entstehen, sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Auftraggeber ist der Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die UTN. Auf die Bestimmungen der Verordnung über die Vertretung des Freistaates Bayern wird hingewiesen.

10. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Vielmehr werden die Vertragsparteien eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Regelungszweck möglichst nahe kommt.